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Gut vorbereitete Baugesuche können fast alle
bewilligt werden
Nachfolgend wird stichwortartig aufgezeigt, was einerseits die Bauherrschaft
bei der Einreichung eines Baugesuches im so genannten "vereinfachten
Bewilligungsverfahren" (bspw. Kleinbauten, Garage, Wintergarten usw.)
beachten muss, andererseits, welche Prüfungen durch die zuständige
Gemeindeinstanz erforderlich sind, bis der Gesamtbauentscheid gefällt werden
kann.
Bauherrschaft
- Einreichung Baugesuch bei der Bauverwaltung
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Checkliste für die Einreichung eines Baugesuches (PDF 43 kB)
Beilagen:
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Baugesuchsformulare 1.0 und 1.0.1
vollständig ausgefüllt, im Doppel, mit Datum und Unterschrift (keine
Kopien) |
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Situationsplan Mst. 1:500 im Doppel,
unterzeichnet durch den Kreisgeometer. Das Bauvorhaben ist darin
vermasst einzutragen |
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Projektpläne (Grundriss/Schnitt/Fassade)
Mst 1:100/1:50 im Doppel und mit Originalunterschriften (keine Kopien) |
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Nebengesuche:
Brandschutz/Gewässerschutz/Energiemassnahmennachweis usw. |
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sowie die auf der Rückseite der
Gesuchsformulare aufgeführten Beilagen |
Profile: das Bauvorhaben ist mit der Gesuchseingabe zu
profilieren
Für erteilte Grenz- und Näherbaurechte ist der Bauabteilung die Zustimmung
der Nachbarn beizulegen. Die Gemeinde kann die dienstbarkeitliche
Sicherstellung im Grundbuch verlangen. Sämtliche einzureichenden Unterlagen
sind von der Bauherrschaft, dem Projektverfasser und dem Grundeigentümer zu
unterzeichnen. Stellt die Baubewilligungsinstanz bei der vorläufigen Prüfung
formelle Mängel fest, weist sie das Gesuch unter Ansetzung einer Frist zur
Verbesserung zurück (Art. 18 Dekret über das Baubewilligungsverfahren, BewD).
Baubewilligungsinstanz
Formelle Prüfung: Prüfung der Eingabe auf Vollständigkeit und inhaltliche
Mängel. Eventuell Nachforderung von weiteren Unterlagen
Kontrolle der aufgestellten Profile
Bekanntmachung: Schriftliche Bekanntmachung des Bauvorhabens an die direkt
angrenzenden bzw. betroffenen Nachbarn, evtl. Publikation im Anzeiger.
Öffentliche Auflage von 30 Tagen. Kann der Kreis der betroffenen Nachbarn
nicht eindeutig bestimmt werden, ist das Bauvorhaben gemäss Art. 26 BewD im
Anzeiger für den Amtsbezirk Konolfingen zu veröffentlichen.
Materielle Prüfung: Prüfung von Nutzungsvorschriften, Bauabständen,
Einordnung und Gestaltung, Umwelt, Sicherheit, Gesundheit usw.
Amtsberichte: Einholen von Amts- und Fachberichten (z.B. Brandschutz,
Gewässerschutz usw.)
Einsprachen/Rechtsverwahrungen (müssen während der öffentlichen Auflage von
30 Tage eingegeben werden)
Eröffnen der eingelangten Einsprachen und Rechtsverwahrungen, eventuell
Durchführung von Einigungsverhandlungen bzw. Bereinigungsgesprächen
Bauentscheid: Beschlussfassung durch die Baubewilligungsinstanz und
Eröffnung des Bauentscheides
Gültigkeit: Die Baubewilligung ist seit Eröffnung zwei Jahre gültig. Die
Baubewilligungsinstanz kann auf Gesuch hin die Geltungsdauer aus wichtigen
Gründen um höchstens zwei Jahre verlängern.
Bauherrschaft/Einsprecher
Beschwerdeverfahren: Innert 30 Tagen seit Eröffnung kann bei der
Baudirektion des Kantons Bern gegen den Bauentscheid schriftlich Beschwerde
erhoben werden. Die Baudirektion entscheidet im vereinfachten
Baubewilligungsverfahren abschliessend.
Die Bauverwaltung ist bei der Ausarbeitung und Einreichung eines Baugesuches
gerne behilflich.
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